Was verlangt wird, und ab wann
Die EU-Ökodesign-Verordnung macht den Digitalen Produktpass schrittweise zur Pflicht. Zu jedem betroffenen Produkt muss ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz abrufbar sein, den ein Datenträger am Produkt oder an seiner Verpackung erreichbar macht: ein QR-Code, ein Data-Matrix-Code oder ein RFID-Tag. Welcher es wird, legt der Rechtsakt der jeweiligen Produktgruppe fest.
Verbindlich ist bislang ein einziges Datum: der Batteriepass am 18. Februar 2027. Er kommt aus der Batterieverordnung und wird vom EU-Register als Produktpass geführt. Alle weiteren Produktgruppen folgen über die Ökodesign-Verordnung, einzeln: Eisen und Stahl, Textilien, Möbel, Aluminium und Elektronik. Für jede gilt ein eigener Rechtsakt und danach eine Übergangsfrist von mindestens 18 Monaten.
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Erst der Überblick, dann die Einzelheiten.
Der Film erklärt in knapp zwei Minuten, was ein Produktpass ist und wie er zustande kommt. Wer danach wissen will, wie das im Alltag aussieht, liest die sieben Kapitel weiter unten.
- Was die EU verlangt und ab wann
- Welche Angaben in den Pass gehören
- Wie er über den Code am Produkt abrufbar wird
- Warum das PIM diese Daten längst führt
01 Ausgangslage
Nicht der Pass ist das Projekt, sondern die verstreuten Daten.
Aufwendig wird der Produktpass selten wegen des Passes. Aufwendig wird es, wenn die Angaben verstreut liegen: die Materialzusammensetzung in einer Excel-Liste, der Gebrauchshinweis in der Etikettenvorlage, der Prüfbericht im Mailpostfach. Dann muss der Pass für jede Zielgruppe einzeln zusammengesucht werden, und bei jeder Änderung von vorn.
4 %
So viele der 1.078 Unternehmen, die das Institut der deutschen Wirtschaft im Herbst 2024 befragt hat, hatten bereits Maßnahmen für den Digitalen Produktpass ergriffen. Nicht, weil die Anforderung unbekannt wäre. Sondern weil die Vorarbeit an den Daten hängt, nicht am Pass.
Quelle: Jan Büchel, Adriana Neligan, Digitaler Produktpass: ready to go?, IW-Kurzbericht 32/2025, auf Basis des IW-Zukunftspanels.
Daten liegen verstreut
- Angaben stehen in Listen, Vorlagen und Köpfen
- Jede Zielgruppe braucht eine eigene Auswertung
- Eine Korrektur muss überall nachgezogen werden
- Niemand kann belegen, was vor drei Jahren galt
- Eine weitere Sprache heißt ein weiteres Projekt
Daten liegen in unserem PIM
- Die Angaben stehen vollständig und strukturiert bereit
- Eine Quelle beantwortet alle Zielgruppen
- Eine Korrektur genügt
- Jeder veröffentlichte Stand bleibt nachweisbar
- Sprachen kommen aus derselben Pflege mit
02 Wer sieht was
Ein Code, drei Antworten.
Der Produktpass ist kein Datenblatt, das alle gleich zu sehen bekommen. Die Verordnung sieht abgestufte Zugriffsrechte vor: offen zugängliche Angaben für Endkunden, erweiterte für Wirtschaftsakteure wie Recyclingbetriebe, vollständige für Behörden. Welches Feld in welche Stufe fällt, legen Sie an genau einer Stelle fest: am Feld selbst, in unserem PIM.
| Angabe | Ihre Kundschaft | Recycling | Behörde |
|---|---|---|---|
| Produkt und Marke | freigegeben | freigegeben | freigegeben |
| Gebrauch und Pflege | freigegeben | nicht freigegeben | freigegeben |
| Reparatur und Ersatzteile | freigegeben | freigegeben | freigegeben |
| Herkunft des Materials | freigegeben | nicht freigegeben | freigegeben |
| Materialanteile im Detail | nicht freigegeben | freigegeben | freigegeben |
| Trennbarkeit der Bestandteile | nicht freigegeben | freigegeben | freigegeben |
| Gewicht der Bestandteile | nicht freigegeben | freigegeben | freigegeben |
| CO₂-Fußabdruck | nicht freigegeben | nicht freigegeben | freigegeben |
| Prüfberichte und Nachweise | nicht freigegeben | nicht freigegeben | freigegeben |
Wie der Zugriff abläuft
Ihre Kundschaft scannt den Code und bekommt sofort eine Seite, ohne Konto und ohne App. Recyclingbetriebe und Behörden greifen von System zu System zu und weisen sich dabei aus.
Die Freigabe ist eine Erlaubnisliste
Ohne ausdrückliche Freigabe wird ein Feld an niemanden ausgeliefert. Wird ein Haken vergessen, fehlt die Angabe in der Auskunft. Nach außen gelangt dadurch nichts, was nicht nach außen gehört. Das ist die wichtigste Eigenschaft des Verfahrens.
03 Der Ablauf
Drei Handgriffe, und alle drei in unserem PIM.
-
Pflegen wie bisher
Ihre Artikeldaten bleiben, wo sie sind. Kein zweites Portal, keine Exportliste, keine Pflege an zwei Stellen. Was im PIM steht, steht im Pass.
-
Freigabe setzen
An jedem Feld ein Haken dafür, wer es sehen darf. Einmal eingerichtet gilt er für alle Artikel und alle Sprachen.
-
Code aufs Etikett
Eine Kennung, die ein Produktleben lang gültig bleibt. Sie hängt nicht an der Artikelnummer und nicht an der EAN, die sich beim Umzeichnen ändern können.
Was dabei technisch entsteht
Die Auskunft geht als JSON heraus, so wie es EN 18216 vorschreibt. Die Kennung selbst ist eine kurze Adresse auf einer eigenen Domain nach EN IEC 61406-1. Sie enthält weder Artikelnummer noch EAN, damit sie beim Umzeichnen nicht veraltet. Empfängersysteme in ganz Europa können damit ohne Rückfrage arbeiten.
Eintrag im EU-Register
Die Kommission betreibt ein zentrales Register, in dem mindestens die eindeutigen Kennungen passpflichtiger Produkte hinterlegt werden. Verantwortlich ist, wer das Produkt in Verkehr bringt. Weil die Kennungen im PIM entstehen, ist der Eintrag ein Abgleich und keine zweite Erfassung.
Keine der drei Auskünfte wird eigens gepflegt. Alle entstehen aus derselben Quelle und ändern sich gemeinsam, sobald sich die Quelle ändert.
04 Änderungen
Was passiert mit bereits verkaufter Ware?
Ein Produktpass muss belegen, wie ein Stück beim Kauf beschaffen war, nicht wie der Artikel heute aussieht. Deshalb wird ein einmal veröffentlichter Stand nie überschrieben. Das ist der Punkt, an dem sich ein tragfähiger Produktpass von einer bloßen Datenausgabe unterscheidet.
Die Ware ändert sich
Wird ab der nächsten Charge ein anderes Material verarbeitet, ein Bauteil ersetzt oder die Rezeptur geändert, entsteht ein neuer Datenstand. Er gilt für alles, was ab jetzt produziert wird. Was bereits im Handel liegt, bleibt beim alten Stand, denn das verkaufte Stück hat sich nicht verändert. Ein Pass, der das anders handhabt, behauptet über gekaufte Ware etwas Falsches.
Was daraus im Alltag folgt
- Jeder Stand mit seinem Datum
- Was einmal veröffentlicht wurde, bleibt mit seinem Datum erhalten. Auch Jahre später lässt sich zeigen, welcher Stand für ein bestimmtes Stück galt.
- Auskunftsfähig auch in zehn Jahren
- Ein Pass muss belegen, wie das Produkt beim Verkauf beschaffen war, nicht wie der Artikel heute aussieht. Beide Fragen bleiben getrennt beantwortbar.
- Sprachen ohne Nachbau
- Jede im PIM gepflegte Sprache ist sofort abrufbar. Vermischt wird dabei nichts: Unter französischer Flagge steht Französisches oder gar nichts, nie versehentlich ein deutscher Satz.
- Nachweis statt Vertrauen
- Zu jedem ausgelieferten Stand wird ein Prüfwert festgehalten. Verändert sich später etwas, das sich nicht hätte ändern dürfen, fällt es auf, statt jahrelang unbemerkt zu bleiben.
05 Normenlage
Gebaut nach den europäischen Normen.
Seit Mai 2026 beschreibt eine Normenreihe von CEN und CENELEC, wie ein Produktpass technisch auszusehen hat. Acht Normen gehören dazu, sechs sind veröffentlicht. Wir haben sie gelesen und uns daran gehalten, auch dort, wo es unbequemer war als die naheliegende Lösung.
| Norm | Was sie regelt | Stand |
|---|---|---|
| EN 18216 | Die Protokolle, über die Daten ausgetauscht werden | veröffentlicht |
| EN 18219 | Kennungen, die eindeutig und dauerhaft sind. Die Norm stellt neun Schemata zur Wahl, mit und ohne GS1 | veröffentlicht |
| EN 18220 | Der Datenträger am Produkt oder an seiner Verpackung: QR-Code, Data Matrix, NFC oder RFID | veröffentlicht |
| EN 18221 | Speicherung und Aufbewahrung über die Produktlebensdauer | veröffentlicht |
| EN 18222 | Die Schnittstellen: welche Abrufe es gibt, wie sie antworten und wie sich ein Pass finden lässt | veröffentlicht |
| EN 18223 | Das Datenmodell samt Begriffsverzeichnis, damit Empfänger die Felder gleich verstehen | veröffentlicht |
| prEN 18239 | Zugriffsrechte, Informationssicherheit und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen | erwartet September 2026 |
| prEN 18246 | Echtheit, Verlässlichkeit und Unversehrtheit der übertragenen Daten | erwartet September 2026 |
Im Amtsblatt gelistet
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 vom 14. Juli 2026 hat die Kommission die sechs fertigen Normen als harmonisierte Normen gelistet. Wer nach ihnen baut, kann sich auf die Konformitätsvermutung gegenüber der ESPR berufen. Entstanden sind sie unter dem Normungsauftrag M/604 zur Verordnung (EU) 2024/1781.
Worauf wir gerade warten
Die beiden ausstehenden Normen betreffen Zugriffsrechte und Datenechtheit. Zugriffsrechte betreffen genau den Bereich aus Kapitel 02, die Datenechtheit kommt hinzu. Für beide wird die Veröffentlichung im September 2026 erwartet. Der Entwurf zur Datenechtheit liegt vor und ist ausgewertet. Der Entwurf zu den Zugriffsrechten liegt noch nicht vor; sobald er erscheint, wird das Rollenmodell nachgezogen.
06 Offene Punkte
Was heute noch niemand liefern kann.
Welche Felder ein Pass am Ende genau enthalten muss, legt die EU für jede Produktgruppe einzeln fest, im jeweiligen Rechtsakt. Für Batterien liegt die Liste vor. Für Eisen und Stahl, Textilien, Möbel, Aluminium und Elektronik wird sie in den kommenden Jahren erwartet. Wer heute eine fertige, endgültige Feldliste für seine Gruppe anbietet, bietet eine Vermutung an.
Auch das EU-Register ist erst im Aufbau. Es kennt bislang nur die Produktgruppe Batterien, die Schnittstelle für die Massenregistrierung wird für Ende 2026 erwartet, und die Liste der anerkannten Sicherungsdienstleister steht noch aus. Eintragen lässt sich also erst, wenn die eigene Produktgruppe aufgenommen ist.
Alles andere lässt sich jetzt schon festlegen: die Struktur, die Schnittstelle, die Kennung und die Aufbewahrung. Wie sich Recyclingbetriebe und Behörden künftig ausweisen, regelt die letzte ausstehende Norm. Kommt der Rechtsakt, sind das zusätzliche Felder in einer bestehenden Pflege und kein neues Projekt.
Deshalb lohnt sich die Vorarbeit im PIM bereits heute. Sie wird in jedem Fall gebraucht.
07 Häufige Fragen
Der Produktpass: die wichtigsten Antworten.
Den Anfang macht der Batteriepass am 18. Februar 2027. Danach folgen die Produktgruppen aus dem ESPR-Arbeitsplan, unter anderem Eisen und Stahl (erwartet ab 2028), Textilien (Rechtsakt 2027 erwartet, verbindlich damit ab 2028), Möbel und Aluminium (2029 bis 2030) sowie Elektronik (ab 2030). Nach jedem Rechtsakt bleiben mindestens 18 Monate Übergangsfrist. Die Termine ab 2027 sind erwartete, keine garantierten Daten.
In der Hauptverantwortung steht, wer das Produkt in der EU in Verkehr bringt: Hersteller und Importeure. Sie müssen den Pass erstellen und aktuell halten. Händler dürfen betroffene Produkte nur mit gültigem Pass anbieten. Faktisch ist die gesamte Lieferkette betroffen, denn ohne Materialangaben der Vorlieferanten bleibt der Pass unvollständig. Ohne gültigen Pass darf das Produkt nicht in den Verkehr.
Die genauen Felder legt der jeweilige Rechtsakt pro Produktgruppe fest. Durchgängig erwartet werden Produkt- und Herstellerdaten mit eindeutigen Kennungen, Materialzusammensetzung, besorgniserregende Stoffe, Umweltkennzahlen wie der CO2-Fußabdruck, Angaben zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit, Recyclinghinweise, Zertifikate und eine Versionshistorie der veröffentlichten Stände.
Nein. Die Verordnung sieht abgestufte Zugriffsrechte vor: offen zugängliche Angaben für Endkunden, erweiterte für Wirtschaftsakteure wie Recyclingbetriebe, vollständige für Behörden. Pro Feld legen Sie fest, welche Stufe es sehen darf. Die Freigabe funktioniert als Erlaubnisliste: Ohne ausdrückliche Freigabe wird ein Feld an niemanden ausgeliefert. Vertrauliche Angaben wie Rezepturanteile oder Prüfberichte bleiben damit im Haus. Geregelt wird dieser Bereich von der Norm prEN 18239, deren Veröffentlichung für September 2026 erwartet wird.
Bereits verkaufte Ware behält ihren Stand. Wird ab der nächsten Charge ein anderes Material verarbeitet oder ein Bauteil ersetzt, entsteht ein neuer Datenstand, der nur für neu produzierte Stücke gilt. Das verkaufte Stück hat sich nicht verändert, sein Pass zeigt deshalb weiterhin, was beim Kauf galt. Der alte Stand bleibt dauerhaft nachweisbar.
Ja. Die Europäische Kommission betreibt ein zentrales Register, in dem mindestens die eindeutigen Kennungen der passpflichtigen Produkte hinterlegt werden. Verantwortlich für den Eintrag ist, wer das Produkt in Verkehr bringt; nach dem Upload wird eine Registrierungskennung vergeben. Weil die Kennungen ohnehin im PIM entstehen, ist der Eintrag ein Abgleich und keine zweite Datenerfassung. Praktisch nutzbar ist das Register bisher nur eingeschränkt: Es kennt derzeit nur Batterien, die Schnittstelle für die Massenregistrierung wird für Ende 2026 erwartet, und die Liste der anerkannten Sicherungsdienstleister gibt es noch nicht. Wer heute vorbereitet ist, trägt ein, sobald seine Produktgruppe aufgenommen wird.
Nein. Die ESPR verlangt strukturierte, maschinenlesbare Daten über offene Standards, eine eindeutige Kennung am Produkt oder an seiner Verpackung über einen Datenträger wie QR-Code, Data Matrix oder RFID, die Registrierung im zentralen EU-Register und eine nachvollziehbare Versionshistorie. Der Pass muss über die gesamte Produktlebensdauer abrufbar bleiben. Ein statisches PDF erfüllt keine dieser Anforderungen.
Alles, was der Pass verlangt, liegt im PIM bereits strukturiert vor: Attribute, Materialien, Zertifikate, Medien und Übersetzungen. Beim Einchecken wird festgehalten, ob eine Änderung den Pass betrifft. Wenn ja, entsteht ein neuer Stand mit Datum, und der alte bleibt erhalten. Ausgegeben wird der Pass direkt aus dem PIM, maschinenlesbar über die REST-API und abrufbar über den Code am Produkt oder an seiner Verpackung. Der Produktpass wird damit zum weiteren Ausgabekanal statt zum Parallelprojekt.
Stand: August 2026. Alle Termine nach dem Batteriepass sind erwartete, keine beschlossenen Daten. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.
Wenn Ihre Daten gepflegt sind,
ist der größte Teil schon getan.
Wir zeigen Ihnen gern an einem Ihrer eigenen Artikel, wie die drei Auskünfte aussehen. Mit Ihren Daten und ohne Vorbereitung Ihrerseits.