Ab Februar 2027 dürfen bestimmte Batterien in der EU nur noch mit einem Digitalen Produktpass verkauft werden. Stahl, Textilien, Reifen und Möbel folgen. Was hinter der Pflicht steckt, wen sie trifft und warum die Vorbereitung länger dauert, als die Fristen vermuten lassen.

Was ist der Digitale Produktpass?

Digitale Produktpass-Lösung mit Bettdecke, QR-Code und vernetzten Produktdaten für den Digitalen Produktpass ab 2027.

Der Digitale Produktpass (DPP) ist ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz, der fest zu einem physischen Produkt gehört. Über einen Datenträger am Produkt, meistens einen QR-Code, lässt er sich abrufen. Er begleitet das Produkt über den Lebenszyklus: vom Kauf über Nutzung und Reparatur bis zum Recycling.

Der entscheidende Unterschied zu einem Datenblatt: Der Pass ist kein einmaliges PDF, sondern ein lebendes Dokument. Zertifikate und Angaben müssen aktuell gehalten werden, sonst steht eine veraltete Information öffentlich am Produkt. Gleichzeitig muss nachvollziehbar bleiben, welcher Stand für ein bestimmtes Stück galt, als es verkauft wurde. Wie lange ein Pass verfügbar sein muss und was genau darin steht, legt der Rechtsakt der jeweiligen Produktgruppe fest.

Genau daran scheitern manuelle Lösungen. Wer den Pass als handgebaute Einzelseite pro Produkt umsetzt, hat keine Historie, keine Datenanbindung und muss bei jeder Änderung von vorn anfangen.

Die Rechtsgrundlage: ESPR

Grundlage ist die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, offiziell Verordnung (EU) 2024/1781, kurz ESPR. Sie ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten und löst die alte Ökodesign-Richtlinie ab, die nur energieverbrauchsrelevante Produkte erfasste.

Wichtig zu verstehen: Die ESPR selbst schreibt noch keinen einzigen Produktpass vor. Sie schafft den Rahmen. Die konkreten Anforderungen kommen Produktgruppe für Produktgruppe über delegierte Rechtsakte der EU-Kommission. Jeder dieser Rechtsakte legt fest, welche Produkte betroffen sind, welche Datenfelder der Pass enthalten muss und ab wann er Pflicht wird. In der Regel sollen die Anforderungen frühestens 18 Monate nach Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsakts gelten. Eine ausnahmslose Garantie ist das nicht, in begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.

Der Geltungsbereich ist absichtlich breit angelegt: Praktisch jedes physische Produkt, das in der EU in Verkehr gebracht wird, kann erfasst werden. Ausgenommen sind im Kern Lebensmittel, Futtermittel und Arzneimittel. Auch Bauteile und Vorprodukte fallen darunter. Wer heute sagt „betrifft uns nicht“, meint in aller Regel „betrifft uns nur noch nicht“.

Der Zeitplan

Der erste ESPR-Arbeitsplan für 2025 bis 2030 wurde am 16. April 2025 verabschiedet, als Mitteilung der Kommission (COM(2025) 187). Einige Termine stehen fest, andere nicht, und dieser Unterschied ist der wichtigste an der ganzen Tabelle.

Verbindlich sind bislang drei Daten, und keines davon stammt aus der ESPR:

  • 18. Februar 2027: Der Batteriepass wird als erster Produktpass überhaupt verpflichtend. Er kommt über die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 und betrifft Batterien für Elektrofahrzeuge, leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes sowie Industriebatterien über 2 kWh. Bis zu diesem Datum müssen die Mitgliedstaaten außerdem einen nationalen Administrator für das EU-Register benennen.
  • 23. September 2029: Die Detergenzienverordnung (EU) 2026/405 verlangt einen Produktpass für Wasch- und Reinigungsmittel.
  • 1. August 2030: Die neue Spielzeugsicherheitsverordnung (EU) 2025/2509 gilt, mit eigenem Produktpass für Spielzeug.

Für die Produktgruppen unter der ESPR nennt der Arbeitsplan Zieljahre für die Rechtsakte. Diese Jahre sind Planungsgrößen, keine Fristen, und sie haben sich bereits einmal verschoben. Die Pflicht greift jeweils frühestens rund 18 Monate nach dem Rechtsakt:

ProduktgruppeRechtsakt angestrebtPflicht voraussichtlich ab
Eisen und Stahl2026etwa 2028
Textilien und Bekleidung2027etwa 2029
Reifen2027etwa 2029
Aluminium2027etwa 2029
Möbel2028etwa 2030
Matratzen2029etwa 2031

Elektronik taucht in dieser Liste bewusst nicht auf. Der Arbeitsplan behandelt sie nicht als eigene Produktgruppe mit eigenem Rechtsakt, sondern über zwei produktgruppenübergreifende Maßnahmen: Reparierbarkeit mit Zieljahr 2027, zunächst für Elektronik, und Recyclingfähigkeit sowie Rezyklatanteil von Elektro- und Elektronikgeräten mit Zieljahr 2029. Dazu übernimmt der Plan 16 energieverbrauchsrelevante Produktgruppen aus dem alten Ökodesign-Rahmen, darunter Geschirrspüler, Kühlgeräte, Elektromotoren sowie Mobiltelefone und Tablets.

Schuhe werden getrennt von Textilien behandelt. Vorgesehen ist zunächst eine Studie bis Ende 2027, danach entscheidet sich, ob sie in einen späteren Zyklus aufgenommen werden. Für 2028 ist eine Halbzeitüberprüfung geplant, bei der Zeitpläne angepasst und weitere Gruppen aufgenommen werden können.

Das EU-Register läuft seit Juli 2026

Hier hat sich im Sommer mehr bewegt als in den zwei Jahren davor. Am 16. Juli 2026 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 zum zentralen DPP-Register angenommen, am 20. Juli ging das Register in den Produktivbetrieb, und am 6. August ist die Verordnung in Kraft getreten.

Registriert werden dort nicht die Passinhalte, sondern die eindeutigen Kennungen und zugehörige Metadaten. Die Daten selbst bleiben dezentral bei den Wirtschaftsakteuren. Das Register bietet eine Weboberfläche und eine API, dazu eine Testumgebung, eine automatische Prüfung der Registrierungsdaten und ein semantisches Repository als maßgebliche Quelle für die Datenmodelle. Wer sich registriert, kann einen elektronischen Registrierungsnachweis anfordern, der sich im B2B-Geschäft vorzeigen lässt.

Praktisch nutzbar ist das Register aber noch nicht für alles. Die Kommission schreibt in ihrem Nutzerhandbuch vom Juli 2026 selbst, dass sich Batteriepässe derzeit noch nicht erfolgreich registrieren lassen, weil der semantische Katalog für diese Produktgruppe noch nicht definiert ist. Sie bezeichnet die laufende Phase ausdrücklich als Testphase vor dem 18. Februar 2027.

Wer sich vorbereiten will, kann trotzdem etwas tun: Die organisationsbezogene Registrierung mit EU-Login und Rollenvergabe lässt sich unabhängig vom eigenen Produkt schon aufsetzen, und der Ablauf lässt sich in der Testumgebung durchspielen, bevor es zählt.

Parallel dazu ist die technische Grundlage gelegt worden. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 vom 14. Juli 2026 hat die Kommission sechs der acht europäischen DPP-Normen als harmonisierte Normen im Amtsblatt gelistet. Wer nach ihnen baut, kann sich auf die Konformitätsvermutung gegenüber der ESPR berufen. Die beiden ausstehenden Normen betreffen Zugriffsrechte und Datenechtheit.

Wen die Pflicht trifft

Hersteller und Importeure stehen in der Hauptverantwortung. Sie müssen den Pass erstellen, bereitstellen und aktuell halten. Das gilt ausdrücklich auch für Ware aus Nicht-EU-Ländern: Wer importiert, übernimmt die Pflicht.

Händler dürfen betroffene Produkte nur anbieten, wenn ein gültiger Pass vorliegt und abrufbar ist.

Bevollmächtigte und Fulfillment-Dienstleister können ebenfalls Pflichten treffen, wenn sie für Hersteller aus Drittländern in der EU auftreten. Ob und in welchem Umfang, hängt von ihrer konkreten Rolle und vom jeweiligen Rechtsakt ab. Sitzt kein anderer Wirtschaftsakteur in der EU, kann die Verantwortung beim Fulfillment-Dienstleister landen.

Und die gesamte Lieferkette ist betroffen, auch ohne eigene Pflicht: Ohne Materialangaben der Vorlieferanten bleibt der Pass unvollständig. Die Anforderung wandert die Kette hinauf. Wer seinen Kunden keine strukturierten Daten liefern kann, fällt als Lieferant aus.

Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest. Praktisch entscheidend ist aber etwas anderes: Ohne gültigen Pass darf das Produkt nicht in den Verkehr. Kein Pass, kein Marktzugang.

Was im Pass steht

Welche Felder verlangt werden, legt der jeweilige delegierte Rechtsakt fest, und die Listen unterscheiden sich je Produktgruppe erheblich. Wer heute eine fertige, endgültige Feldliste für seine Gruppe anbietet, bietet eine Vermutung an. Abhängig von Produktgruppe und Rechtsakt können insbesondere folgende Angaben verlangt werden:

  • Produkt- und Herstellerdaten sowie eine eindeutige Produktkennung
  • Materialzusammensetzung, bei Varianten je Variante
  • Besorgniserregende Stoffe
  • Angaben zu Herstellung und Herkunft
  • Umweltkennzahlen, etwa der CO2-Fußabdruck
  • Haltbarkeit und Reparierbarkeit, teils als Bewertung
  • Pflege-, Reparatur- und Recyclinghinweise, Rezyklatanteile
  • Zertifikate, Prüfberichte und Nachweise
  • Dokumente, Bilder und weitere Medien

Der Zugriff ist gestaffelt: Verbraucher sehen die öffentlichen Angaben, Marktüberwachungsbehörden, Zoll und Recyclingbetriebe erhalten weitergehende Daten. Welches Feld in welche Stufe fällt, ergibt sich ebenfalls aus dem Rechtsakt und aus der noch ausstehenden Norm zu Zugriffsrechten.

Die technischen Anforderungen

Im Kern verlangt die ESPR vier Dinge. Erstens eine eindeutige Kennung, die über einen Datenträger am Produkt erreichbar ist. Meist wird das ein QR-Code sein, möglich sind je nach Rechtsakt auch Data-Matrix-Code, NFC oder RFID. Zweitens maschinenlesbare und interoperable Daten über offene Standards, ein PDF erfüllt das nicht. Drittens die Registrierung der Kennung im EU-Register. Und viertens die Abrufbarkeit über einen Zeitraum, den der jeweilige Rechtsakt bestimmt.

Beim Kennungsschema wird oft verkürzt. EN 18219 stellt neun Schemata zur Wahl, mit und ohne GS1. Der GS1 Digital Link ist eine mögliche und verbreitete Umsetzung, aber kein gesetzlich vorgeschriebener Standard. Wer sich festlegt, sollte wissen, dass eine Kennung ein Produktleben lang gültig bleiben muss und deshalb besser nicht an Artikelnummer oder EAN hängt, die sich beim Umzeichnen ändern können.

Eine Versionierung der veröffentlichten Stände ist keine allgemeine gesetzliche DPP-Pflicht, sondern eine technische Konsequenz aus der Sache: Ein Pass soll belegen, wie ein Stück beim Kauf beschaffen war, nicht wie der Artikel heute aussieht. Wer veröffentlichte Stände überschreibt, kann diese Frage später nicht mehr beantworten.

Wie gut sind Unternehmen vorbereitet?

Ehrlich gesagt: kaum. Nur 4 Prozent der befragten Unternehmen hatten bereits Maßnahmen ergriffen, um sich auf den Produktpass vorzubereiten, und nur 18 Prozent stellen ihren Geschäftspartnern Daten in digitaler, standardisierter Form bereit, also die Grundvoraussetzung für jeden Pass. Das Institut der deutschen Wirtschaft hat dafür im Herbst 2024 im Rahmen des IW-Zukunftspanels 1.078 Unternehmen befragt.

Der Grund liegt selten am Pass selbst. Er liegt an den Daten davor: Die Materialzusammensetzung steht in einer Excel-Liste, der Gebrauchshinweis in der Etikettenvorlage, der Prüfbericht im Mailpostfach. Solange das so ist, muss der Pass für jede Zielgruppe einzeln zusammengesucht werden, und bei jeder Änderung von vorn.

Die Pflicht kommt trotzdem. Wer jetzt anfängt, erfüllt sie ohne Hektik und hat gegenüber dem Wettbewerb einen Vorsprung von Jahren.

Warum ein PIM die naheliegende Antwort ist

Fast alles, was der Produktpass verlangt, existiert im Unternehmen bereits. Nur eben verstreut über ERP, Word-Dateien, Fileserver und Übersetzungsdienstleister. Der Aufwand entsteht dabei nicht beim ersten Pass, sondern im zweiten Jahr: Eine handgebaute Seite ist schnell gemacht. Sie aktuell zu halten, über Hunderte Artikel, in mehreren Sprachen, mit ablaufenden Zertifikaten, ist die eigentliche Arbeit. Und Fehler sind öffentlich: Eine falsche Materialangabe steht per Scan für jeden sichtbar am Produkt, auch für Behörden und Wettbewerber.

Ein Product Information Management (PIM) bringt genau das mit, was der Pass braucht: zentrale Datenhaltung, Attributstruktur, Versionierung, Übersetzungen, Medienverwaltung und eine offene API. Der Produktpass entsteht dann nicht als Parallelprojekt, sondern als weiterer Ausgabekanal aus dem Datenbestand, der für Shop, Datenblatt und Handel sowieso gepflegt wird. Wie das konkret aussieht, zeigt unsere Seite zum Digitalen Produktpass: wer welche Angabe zu sehen bekommt, was bei einer Änderung mit bereits verkaufter Ware passiert und nach welchen europäischen Normen wir bauen.

Noch ein Punkt zur Planung: Zwischen Rechtsakt und Pflicht liegen rund 18 Monate. Eine Datenbereinigung über ein gewachsenes Sortiment dauert erfahrungsgemäß länger. Wenn Sie wissen möchten, wo Ihr Sortiment steht, sprechen Sie uns an.

Stand: September 2026. Verbindlich sind bislang nur die Termine aus Batterieverordnung, Detergenzienverordnung und Spielzeugsicherheitsverordnung. Alle Jahresangaben zu ESPR-Produktgruppen sind Zieljahre des Arbeitsplans, keine beschlossenen Fristen. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.


Quellen