Seit Anfang August werben auffällig viele Anbieter mit versäumten Fristen und drohenden Bußgeldern für kostenpflichtige Zertifikatskurse. Das Timing ist gut gewählt, die Rechtslage wird dabei oft verkürzt. Deshalb hier die nüchterne Fassung, mit Datumsangaben, die stimmen.

Was tatsächlich gilt

Vernetzte KI-Kugel mit Symbolen für Schulung, Dokumentation, Schutz und regelmäßige Auffrischung

Artikel 4 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) verlangt von Anbietern und Betreibern von KI-Systemen, sich um die KI-Kompetenz des eigenen Personals und der in ihrem Auftrag handelnden Personen zu kümmern. Diese Vorschrift gilt seit dem 2. Februar 2025, nicht erst seit August 2026. Wer sie bisher ignoriert hat, hat sie also nicht knapp verpasst, sondern seit anderthalb Jahren liegen lassen.

Neu ist etwas anderes: die Aufsicht. Zum 2. August 2026 ist die Verordnung in weiteren Teilen anwendbar geworden, und parallel dazu steht in Deutschland die Vollzugsstruktur. Der Bundestag hat am 11. Juni 2026 das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) beschlossen, das Ende Juli in Kraft getreten ist. Die Bundesnetzagentur ist danach grundsätzlich zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, und übernimmt zugleich die zentrale Koordinierung sowie die Rolle als Anlauf- und Beschwerdestelle. Dazu betreibt sie einen KI-Service-Desk und Reallabore. Daneben bleiben sektorale und produktspezifische Aufsichten zuständig, etwa die BaFin für KI-Systeme im Zusammenhang mit regulierten Finanztätigkeiten und die bestehenden Marktüberwachungsbehörden für regulierte Produkte. Die Datenschutzbehörden sind nicht allgemein AI-Act-Marktaufsicht, sondern überwachen weiterhin das Datenschutzrecht und werden als Grundrechtsbehörden eingebunden.

Betroffen sind Sie auch dann, wenn Sie nichts entwickeln. Wer ChatGPT, Copilot oder Gemini im Arbeitsalltag einsetzt, gilt in der Regel als Betreiber und fällt damit unter Artikel 4.

Was der Digital Omnibus geändert hat

Am 24. Juli 2026 wurde die Verordnung (EU) 2026/1744 im Amtsblatt verkündet, die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI. Sie ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten und schwächt die Anforderungen an mehreren Stellen ab, während die europäische Aufsicht durch erweiterte Befugnisse des AI Office gleichzeitig gestärkt wird.

Für Artikel 4 heißt das: Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals unterstützen. Ein bestimmtes Kompetenzniveau je einzelner Person müssen sie ausdrücklich nicht mehr garantieren. Genau dieser Punkt war vorher unklar und hat einen guten Teil der Verunsicherung erzeugt, mit der jetzt geworben wird.

Verschoben wurden außerdem die Pflichten für Hochrisiko-KI: eigenständige Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027, produkteingebettete Systeme nach Anhang I auf den 2. August 2028. Auch der Begriff der Hochrisiko-KI ist enger gefasst worden.

Wer den Omnibus als Entwarnung liest, liegt trotzdem falsch. Artikel 4 gilt weiter, die bereits anwendbaren Verbote ebenfalls, und die Liste der verbotenen Praktiken ist sogar ergänzt worden. Ab dem 2. Dezember 2026 sind nach dem neuen Artikel 5 Absatz 1a KI-Systeme untersagt, die nicht einvernehmliche sexuell explizite oder intime Darstellungen identifizierbarer Personen oder Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen oder manipulieren. Für Anbieter greift das Verbot, wenn die Erzeugung solcher Inhalte der bestimmungsgemäße Zweck des Systems ist, und daneben auch dann, wenn sie aufgrund von Gestaltung, Training, Architektur oder Nutzerfunktionen absehbar und reproduzierbar ohne erhebliche technische Änderungen möglich ist und das System keine zumutbaren und angemessenen Schutzvorkehrungen dagegen hat. Betreiber trifft das Verbot, wenn sie ein System zu diesem Zweck einsetzen. Für den typischen Mittelstandseinsatz ist das kein Thema, bei der Auswahl von Bildgeneratoren lohnt der Blick auf die Schutzvorkehrungen des Anbieters aber durchaus. Ein internes Verzeichnis der eingesetzten KI-Systeme und eine geklärte Rollenverteilung sind zwar keine eigenständige Pflicht aus der Verordnung, aber die Voraussetzung dafür, die eigenen Pflichten überhaupt beurteilen zu können.

Und die Bußgelder?

Hier wird es in vielen Verkaufsmails unsauber. Artikel 4 steht nicht im Bußgeldkatalog des Artikels 99, und auch das KI-MIG knüpft daran keinen eigenen Tatbestand. Ein Bußgeld allein dafür, dass jemand einen bestimmten Kurs nicht gebucht hat, gibt es nicht.

Die hohen Zahlen aus der Werbung gehören zu anderen Tatbeständen. Bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes drohen bei verbotenen Praktiken nach Artikel 5. Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent gelten für die in Artikel 99 Absatz 4 einzeln aufgezählten Verstöße, darunter Anbieterpflichten nach Artikel 16, Betreiberpflichten nach Artikel 26 und die Transparenzpflichten nach Artikel 50. Beides sind Obergrenzen, keine Regelsätze: Artikel 99 Absatz 7 lässt Art, Schwere, Dauer, Vorsatz und Abhilfe einfließen. Und für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups dreht Artikel 99 Absatz 6 die Logik um, dort gilt der niedrigere der beiden Werte statt des höheren.

Folgenlos ist eine Lücke deshalb nicht. Die Bundesnetzagentur schreibt selbst, dass ein Mangel an KI-Kompetenz als Verletzung der Sorgfaltspflicht gewertet werden kann, insbesondere wenn dadurch ein Schaden entsteht. Dazu kommen aufsichtsrechtliche Maßnahmen: Seit August können Behörden Unterlagen anfordern, Systeme prüfen und Abhilfe verlangen. Wer bei einem anderen Verstoß auffällt, steht mit einer erkennbar untrainierten Belegschaft schlechter da.

Transparenzpflichten: differenzierter, als es meist dargestellt wird

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Artikels 50. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für alles, was mit KI entstanden ist, folgt daraus aber nicht. Die Verordnung unterscheidet vier Konstellationen, und sie treffen unterschiedliche Rollen.

Anbieter von KI-Systemen, die für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt sind, müssen dafür sorgen, dass Nutzer erkennen können, dass sie mit einer KI sprechen, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist. Anbieter von Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen, müssen die Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnen. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, läuft dafür eine Frist bis zum 2. Dezember 2026.

Betreiber, und das sind die meisten Unternehmen, trifft vor allem Absatz 4: Deepfakes müssen als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden, und KI-generierte oder manipulierte Texte müssen gekennzeichnet werden, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Für die gewöhnliche KI-gestützte Produktbeschreibung oder den Newsletter greift das nicht automatisch, unter anderem weil es Ausnahmen bei redaktioneller Prüfung und Verantwortung gibt.

Der praktische Rat lautet deshalb nicht „alles kennzeichnen“, sondern: Schauen Sie nach, ob auf Ihrer Website ein Chatbot läuft, ob realistisch wirkende KI-Bilder, Ton- oder Videoinhalte im Einsatz sind, die Personen, Objekte, Orte, Einrichtungen oder Ereignisse zeigen und fälschlich echt wirken könnten, und ob Sie Inhalte zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlichen. Ob und wie zu kennzeichnen ist, hängt von Rolle, Inhalt und Veröffentlichungszweck ab. Ein deutlicher Hinweis direkt am Chatbot ist dabei meist die einfachste und nutzerfreundlichste Umsetzung.

Der Handlungsbedarf ist real, nur an anderer Stelle

Die Zahlen sprechen für sich. Laut einer repräsentativen Befragung von 604 Unternehmen ab 20 Beschäftigten setzten im März 2026 41 Prozent aktiv KI ein, ein Jahr zuvor waren es 17 Prozent. Weitere 48 Prozent planen oder diskutieren den Einsatz, nur 11 Prozent lehnen ihn ab.

Dem steht eine Bitkom-Erhebung aus dem September 2025 gegenüber, die eine deutliche Schulungslücke zeigte: 8 Prozent der Unternehmen boten KI-Schulungen für alle Beschäftigten an, 21 Prozent für einen Großteil, 25 Prozent für ausgewählte Personen, und 43 Prozent hatten kein Angebot. Ob sich das seither bewegt hat, ist offen, eine belastbare Vergleichszahl liegt uns nicht vor.

In diese Lücke sind die Schulungsanbieter gestoßen, und ein Teil ihrer Arbeit ist berechtigt. Wer sein Team im Umgang mit generativer KI schult, tut etwas Sinnvolles, ganz unabhängig vom Gesetzestext.

Vier Bausteine für einen belastbaren Nachweis

Weder Zertifikate noch standardisierte Trainings noch ein KI-Beauftragter sind vorgeschrieben. Die Bundesnetzagentur stellt das in ihrem Hinweispapier ausdrücklich klar und nennt vier Bausteine, an denen man sich gut entlanghangeln kann. Verbindlich sind sie nicht, eine Behörde ist an ihre eigene Orientierungshilfe nicht gebunden, aber praxisnäher wird es kaum.

Am Anfang steht die Bedarfsermittlung: Welche KI-Systeme sind im Haus, in welchem Kontext werden sie genutzt, welche Risiken hängen daran, und welche Vorkenntnisse bringt wer mit? Diese Liste ist an einem Nachmittag gemacht und fördert erfahrungsgemäß Werkzeuge zutage, von denen die Geschäftsführung nichts wusste. Darauf folgen zugeschnittene Maßnahmen, intern oder extern, formfrei. Selbstlernprogramme, Workshops, interne Unterweisungen oder mehrstufige Fortbildungen sind alle zulässig; welche Form ausreicht, hängt von Rolle, Risiko und Vorkenntnissen ab. Wer Angebotstexte formulieren lässt, braucht weniger als jemand, der ein Bewerbungstool bedient. Dritter Baustein ist die regelmäßige Auffrischung, weil sich Technik und Rechtslage weiter bewegen, wie dieses Jahr eindrucksvoll gezeigt hat. Und viertens die Dokumentation: wer, wann, welche Inhalte, welche Dauer, welches Werkzeug. Artikel 4 schreibt sie nicht ausdrücklich vor, die Bundesnetzagentur empfiehlt sie trotzdem, und ohne sie können Sie im Ernstfall nichts belegen.

Wo Systeme etwas beitragen, und wo nicht

Eine Klarstellung, die uns wichtig ist: Technische Protokolle ersetzen den Nachweis von Kompetenzmaßnahmen nicht. Wer wann geschult wurde, steht in keinem Systemlog. Das sind zwei getrennte Nachweise, und sie gehören auch getrennt geführt.

Was Systemprotokolle leisten, ist die andere Hälfte: Sie zeigen, wie KI im Unternehmen tatsächlich eingesetzt wird. billerbeck KI ist deshalb so gebaut, dass jeder Agent einen klaren Auftrag, ein zugeordnetes Modell, definierte Leserechte und freigegebene Werkzeuge bekommt. Ein Dokumenten-Agent lässt sich so einrichten, dass er Verträge im DMS liest und gar kein Werkzeug für den externen Versand erhält. Ein Produktdaten-Agent bekommt Zugriff auf Attribute, nicht auf Preise oder Verträge. Der Workflow legt fest, an welcher Stelle ein Mensch freigibt, und Aktionen lassen sich einschließlich Agent, Zeitpunkt, Modell und Ergebnis protokollieren. Welche Betriebsart pro Aufgabe gilt, entscheiden Sie: lokal auf eigenen Servern, in einem deutschen Hosting oder gezielt über eine externe API.

Das ist keine KI-Compliance-Lösung, und wir verkaufen es auch nicht als solche. Es ist ein System, das nachvollziehbar macht, was es tut, weil das ohnehin sinnvoll ist. Dass Ihnen das bei der Bedarfsermittlung und bei Fragen zum tatsächlichen Einsatz Arbeit abnimmt, ist ein angenehmer Nebeneffekt, mehr aber auch nicht.

Wir sind weder Kanzlei noch Schulungsanbieter, und die rechtliche Bewertung Ihres konkreten Falls gehört zu einem Anwalt. Wenn Sie wissen wollen, wie sich Ihre KI-Nutzung so aufsetzen lässt, dass Rechte, Freigaben und Protokolle von Anfang an mitlaufen, schauen wir uns das gern an. Bringen Sie einen Ablauf mit, der bei Ihnen ohnehin Zeit kostet, daran zeigt sich das besser als an einem Foliensatz. Ein Erstgespräch dauert etwa 45 Minuten und kostet nichts.


Quellen