Den Digitalen Produktpass für Textilien bereitet die EU zuerst für Bekleidung vor. Nach dem aktuellen Zeitplan ist mit einer Anwendung voraussichtlich ab 2029 zu rechnen. Für Bettwäsche, Decken und Vorhänge kommt vorher etwas anderes: Bis zum 17. April 2028 müssen die Mitgliedstaaten Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien einrichten, und die brauchen saubere Produktdaten. Was heute feststeht, was noch offen ist und wie Sie eine gemeinsame Datengrundlage vorbereiten.

Wann kommt der Produktpass für Textilien?

Gefaltete Bettwäsche und Handtuch mit QR-Code-Etikett, verbunden mit Symbolen für Faser, Recycling, Nachweise, Varianten und Produktdaten

Rechtsgrundlage ist die Ökodesign-Verordnung, Verordnung (EU) 2024/1781, kurz ESPR. Sie schreibt selbst noch keinen Pass vor. Die konkreten Anforderungen legt die EU-Kommission in delegierten Rechtsakten fest. Im Arbeitsplan vom 16. April 2025 gehören Textilien zu den Produktgruppen mit Vorrang.

Den Rechtsakt für Textilien will die Kommission nach eigener Angabe im vierten Quartal 2027 beschließen. Die Anforderungen gelten in der Regel frühestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten. Bei einer Annahme Ende 2027 wäre eine Anwendung also voraussichtlich 2029 zu erwarten, ein verbindlicher Starttermin steht noch nicht fest. Öffentlich verfügbar sind bisher die Vorarbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU (JRC), zuletzt eine Studie zu den Inhalten des Textil-Passes vom Mai 2026.

Die gemeinsame Infrastruktur wird bereits erprobt. Die EU stellt ein zentrales Register für Produktpässe mit einer Testumgebung bereit, Textilien sind dort als Produktgruppe vorgesehen. Das Register dient als Verzeichnis mit Kennungen und Metadaten, die vollständigen Passinhalte stellt das Unternehmen selbst oder ein Dienstleister dezentral bereit. Der erste Pass, der wirklich Pflicht wird, ist ab dem 18. Februar 2027 der Batteriepass für Batterien von Elektrofahrzeugen und leichten Verkehrsmitteln wie E-Bikes sowie für Industriebatterien über 2 kWh.

Welche Textilien zunächst erfasst werden sollen

Die bisherigen Vorarbeiten konzentrieren sich auf Bekleidung. Die JRC-Studie listet T-Shirts, Hemden, Pullover, Jacken, Hosen, Kleider, Strümpfe, Unterwäsche, Bademode und Accessoires wie Mützen, Schals und Handschuhe. Berufs- und Sportbekleidung gehört dazu, sofern das Produkt zu mindestens 80 Prozent seines Gewichts aus Textilfasern besteht und nicht zu einer ausdrücklich ausgeschlossenen Kategorie gehört. Schuhe laufen getrennt. Das ist der Rahmen der Studie, den endgültigen Anwendungsbereich legt erst der Rechtsakt fest.

Bettwäsche, gefüllte Bettdecken, Kissen, Handtücher und Vorhänge tauchen in dieser Liste nicht auf. Ob und wann Heimtextilien einen eigenen Rechtsakt bekommen, ist offen. Für zwei angrenzende Gruppen nennt der Arbeitsplan aber schon Jahre: Möbel mit einem Rechtsakt um 2028, Matratzen um 2029. Die Anwendungstermine legen erst diese Rechtsakte fest. Ob zum Beispiel Topper dann unter Matratzen fallen, ist ebenfalls noch nicht entschieden.

Was im Textil-Pass stehen soll

Die genauen Felder legt erst der Rechtsakt fest. Die Kommission nennt aber bereits, womit sie rechnet:

  • Produktkennung und Produktmerkmale
  • Faserzusammensetzung, abgestimmt auf die bestehende Textilkennzeichnungsverordnung
  • Hinweise zu Gebrauch, Pflege und Reparatur
  • Angaben für Wiederverwendung, Weiterverkauf, Zerlegung und Recycling
  • Herkunft und beteiligte Wirtschaftsakteure
  • Konformitäts- und Rückverfolgbarkeitsnachweise, die Behörden ausführlicher sehen als Verbraucher

Diskutiert werden außerdem Angaben zu Recyclinganteilen, Haltbarkeit und besorgniserregenden Stoffen. Welche davon verpflichtend werden, ist offen.

Für Produkte, die künftig unter die Anforderungen fallen, wird der Pass über einen Datenträger am Produkt abrufbar sein, etwa einen QR-Code, und im Online-Shop. Verantwortlich ist, wer die Ware in der EU in Verkehr bringt, also Hersteller oder Importeur. Händler müssen sicherstellen, dass für die Ware, die sie anbieten, ein Pass vorliegt.

Ein Teil der Angaben liegt in den meisten Betrieben schon vor, etwa die Faserzusammensetzung, die die Textilkennzeichnung ohnehin verlangt, und häufig auch Pflegehinweise. Neu ist, dass die Angaben strukturiert und maschinenlesbar bereitstehen und für die im Rechtsakt festgelegte Dauer verfügbar bleiben müssen, mindestens für die erwartete Lebensdauer des Produkts. Ob der Pass je Modell, je Charge oder je einzelnem Artikel gilt, bestimmt erst der Rechtsakt. Andere Angaben, etwa Nachweise aus der Lieferkette, müssen viele Hersteller erst beschaffen.

Für Heimtextilien kommt zuerst die Herstellerverantwortung

Seit dem 16. Oktober 2025 ist die überarbeitete Abfallrahmenrichtlinie in Kraft, Richtlinie (EU) 2025/1892. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis spätestens 17. April 2028 Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien einzurichten. Wer Textilien zuerst auf einen nationalen Markt bringt, zahlt dann für Sammlung, Sortierung und Verwertung der Alttextilien mit. Ab wann genau, richtet sich nach der nationalen Umsetzung. Für Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, deren Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme jeweils höchstens zwei Millionen Euro betragen, gelten die Pflichten erst ab dem 17. April 2029.

Anders als beim Produktpass sind Heimtextilien hier ausdrücklich dabei. Die Richtlinie grenzt die Produkte über Zolltarifnummern ab. Darunter fallen neben Bekleidung und Schuhen auch Decken (Position 6301, ohne elektrische Heizdecken), Bett-, Tisch-, Bade- und Küchenwäsche (6302), Vorhänge (6303) und andere Waren zur Innenausstattung (6304). Nicht in dieser Liste steht die Position 9404, zu der Matratzen, gefüllte Bettdecken, Federbetten und Kissen gehören. Für Matratzen dürfen die Mitgliedstaaten eigene Systeme einführen, eine EU-Pflicht gibt es dafür nicht.

Ein und derselbe Bettwarenhersteller kann also mit dem Bettbezug unter die neue Pflicht fallen und mit der Daunendecke nicht. Wer bisher keine Zolltarifnummer je Artikel pflegt, sollte damit jetzt anfangen, weil die zutreffende Einreihung für die Abgrenzung wesentlich ist. Bei Sets, Mischprodukten und Toppern lohnt es sich, die Einreihung fachlich prüfen zu lassen.

Deutschland muss die Richtlinie bis zum 17. Juni 2027 umsetzen. Das Bundesumweltministerium hat dafür am 27. März 2026 Eckpunkte für ein Textilgesetz vorgelegt. Danach soll der Anwendungsbereich eins zu eins aus der Richtlinie übernommen werden, also Bekleidung, Zubehör, Heimtextilien und Schuhe. Hersteller sollen sich vor dem Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde registrieren und sich an einer Organisation für Herstellerverantwortung beteiligen. Für den Handel wichtig: Online-Marktplätze sollen Textilien nur noch von registrierten Herstellern anbieten dürfen, und Fulfilment-Dienstleister sollen die Registrierung prüfen. Die Eckpunkte sind noch kein Gesetz, den weiteren Gesetzgebungsweg sollten Sie im Blick behalten.

Was heute schon gilt

Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe nicht mehr vernichten. Das Verbot steht in Artikel 25 der ESPR, die erlaubten Ausnahmen regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296. Mittlere Unternehmen folgen am 19. Juli 2030, kleine und Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Heimtextilien erfasst das Vernichtungsverbot derzeit nicht. Davon getrennt steht in Artikel 24 eine Offenlegungspflicht: Große Unternehmen müssen angeben, wie viele unverkaufte Verbraucherprodukte sie entsorgen. Diese gesonderte Offenlegungspflicht kann auch Heimtextilien betreffen.

Für alle Textilien gelten außerdem seit dem 27. September 2026 in Deutschland die UWG-Regeln für Verbraucherwerbung, die zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2024/825, verschärft wurden (Drittes Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 43). Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ sind nur noch zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung dahintersteht. Nachhaltigkeitssiegel brauchen ein Zertifizierungssystem oder eine staatliche Grundlage. Und wer behauptet, ein Produkt habe wegen Kompensation eine neutrale, verringerte oder positive Wirkung auf das Klima, etwa mit „klimaneutral“, handelt unzulässig. Der Nachweis muss außerdem die konkrete Aussage abdecken: Ein Zertifikat für den Bezug trägt keine Umweltaussage über die ganze Bettdecke. Wer solche Formulierungen in Hunderten Artikeltexten stehen hat, merkt schnell, wie praktisch es ist, sie an einer Stelle zu finden und zu ändern.

Was das für Ihre Produktdaten heißt

Unsere Empfehlung ist, nicht auf den Rechtsakt zu warten und auch nicht für jede Pflicht ein eigenes Projekt aufzusetzen. Herstellerverantwortung, Produktpass und Umweltaussagen nutzen zu einem guten Teil dieselben Stammdaten, und ein PIM kann sie zentral bereitstellen. Für Meldungen, Nachweise und die technische Bereitstellung des Passes kommen weitere Daten und Abläufe dazu. Bei Heimtextilien und Bettwaren lohnt sich vor allem das:

  • Zolltarifnummer, Gewicht und Mengen. Die Zolltarifnummer je Artikel ist für die Abgrenzung wesentlich. Für die Meldungen an die Organisation für Herstellerverantwortung werden voraussichtlich auch Gewicht, in Verkehr gebrachte Mengen je Land und die Registrierung je Markt gebraucht, die oft im ERP liegen.
  • Material je Bauteil. Bezug, Füllung und Paspel bestehen bei Bettwaren oft aus verschiedenen Materialien. In eigenen Attributen mit Anteilen und Gewichten lassen sie sich zuverlässig auswerten, bei Daunen und Federn auch deren Zusammensetzung. Dazu gehört, woher die Angabe stammt, etwa aus welchem Lieferantennachweis.
  • Varianten sauber vom Stammartikel trennen. Größen und Wärmeklassen vervielfachen die Artikelzahl. Was für alle Varianten gleich ist, gehört an den Stammartikel, damit eine Änderung nicht hundertfach gepflegt werden muss. Änderungen mit Datum festhalten und frühere Stände erhalten, damit eine neue Materialzusammensetzung nicht rückwirkend für bereits verkaufte Ware gilt.
  • Nachweise mit Geltungsbereich. Zertifikate und Prüfberichte mit Aussteller, Datum, betroffenen Artikeln und, wo vorhanden, Gültigkeitsende verknüpfen. Und festhalten, welche Werbeaussage ein Nachweis trägt.
  • Pflege- und Recyclinghinweise in eigenen Feldern. Mehrsprachig gepflegt statt als Bild vom Etikett, damit Shop, Marktplatz und später der Pass sie lesen können. Recyclinghinweise nur, wenn sie für das konkrete Produkt belegbar sind.

Wie das in der Praxis aussieht, zeigt die billerbeck Betten-Union, die Bettdecken, Kissen und Topper herstellt und unser Mutterunternehmen ist. Im PIM liegen dort rund 20.000 Artikel und Varianten, die aus 4.500 Stammartikeln entstehen. Als die Betten-Union ihre Produktdaten auf den Produktpass und die EmpCo-Richtlinie vorbereitet hat, ließen sich zentral gepflegte Angaben nach eigener Angabe innerhalb weniger Minuten im gesamten Sortiment ändern, weil die Daten als Attribute vorlagen und nicht in Textfeldern und Excel-Listen.

Welche Angaben bei Möbeln und Heimtextilien voraussichtlich gefragt sind und wie ein Pass aus dem PIM entsteht, beschreiben wir auf der Seite zum Digitalen Produktpass. Den Überblick über alle Produktgruppen und Fristen finden Sie im Beitrag Digitaler Produktpass: Pflicht und Fristen.

Ein guter erster Schritt ist zu prüfen, welche Ihrer Artikel unter die Herstellerverantwortung fallen und welche Gewichts-, Mengen- und Nachweisdaten dafür noch fehlen. Wenn Sie dabei Unterstützung möchten, um diese Angaben im PIM zu strukturieren, sprechen Sie uns an.

Stand: 28. Oktober 2026. Die genannten Termine für ESPR-Rechtsakte sind Planungsdaten der EU-Kommission. Verbindliche gesetzliche Fristen sind im Text als solche genannt. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

Quellen