Ab dem 18. Februar 2027 brauchen bestimmte Batterien in der EU einen digitalen Batteriepass. Textilien, Stahl, Möbel und Matratzen sollen schrittweise folgen. Was hinter der Pflicht steckt, wen sie trifft und warum die Vorbereitung länger dauert, als die Fristen vermuten lassen.

Was ist der Digitale Produktpass?

Der Digitale Produktpass: Was ab 2027 Pflicht wird und wie Sie sich vorbereiten

Der Digitale Produktpass (DPP) ist ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz, der fest zu einem physischen Produkt gehört und sich über einen Datenträger am Produkt abrufen lässt, meistens über einen QR-Code. Er begleitet das Produkt über den gesamten Lebenszyklus, vom Kauf über Nutzung und Reparatur bis zum Recycling.

Der Unterschied zu einem Datenblatt liegt darin, dass der Pass kein einmaliges PDF ist. Seine Angaben müssen während des jeweils vorgeschriebenen Zeitraums korrekt, vollständig und aktuell bleiben. Änderungen und veröffentlichte Datenstände sollten deshalb systemseitig nachvollziehbar dokumentiert werden, auch wenn erst die produktgruppenspezifischen Rechtsakte und technischen Standards festlegen, welche Anforderungen an Aktualisierung, Archivierung und Versionierung im Einzelnen gelten.

Dazu kommt, dass ein Teil der Angaben öffentlich abrufbar sein wird. Ein abgelaufenes Zertifikat oder eine überholte Materialangabe steht dann per Scan sichtbar am Produkt, auch für Behörden und Wettbewerber. Genau daran scheitern manuelle Lösungen: Wer den Pass als handgebaute Einzelseite pro Produkt umsetzt, hat keine Historie, keine Datenanbindung und fängt bei jeder Änderung von vorn an.

Die Rechtsgrundlage: ESPR

Grundlage ist die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte, offiziell Verordnung (EU) 2024/1781, kurz ESPR. Sie ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten und löst die alte Ökodesign-Richtlinie ab, die nur energieverbrauchsrelevante Produkte erfasste.

Wichtig zu verstehen: Die ESPR selbst schreibt noch keinen einzigen Produktpass vor, sie schafft nur den Rahmen. Die konkreten Anforderungen kommen Produktgruppe für Produktgruppe über delegierte Rechtsakte der EU-Kommission. Jeder dieser Rechtsakte legt fest, welche Produkte betroffen sind, welche Datenfelder der Pass enthalten muss und ab wann er Pflicht wird. In der Regel sollen die Anforderungen frühestens 18 Monate nach Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsakts gelten, in begründeten Fällen sind Abweichungen möglich.

Der Batteriepass gehört übrigens nicht in diese Systematik. Er beruht auf der eigenständigen EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542, dient in der Praxis aber als Blaupause für alles, was danach kommt.

Der Geltungsbereich der ESPR ist bewusst breit angelegt und erfasst im Grundsatz nahezu jedes physische Produkt, das in der EU in Verkehr gebracht wird, Bauteile und Vorprodukte eingeschlossen. Ausgenommen sind insbesondere Lebensmittel, Futtermittel, Human- und Tierarzneimittel sowie lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen; für Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und für Fahrzeuge gelten besondere oder sektorspezifische Ausnahmen. Wer heute sagt „betrifft uns nicht“, meint in aller Regel „betrifft uns nur noch nicht“.

Der Zeitplan

Die EU-Kommission hat den ersten Arbeitsplan für Ökodesign und Energielabel für die Jahre 2025 bis 2030 am 16. April 2025 veröffentlicht. Einige Termine stehen fest:

  1. Juli 2026: Bis zu diesem Tag muss die Kommission ein Register für digitale Produktpässe einrichten. Es dient vor allem der Erfassung und Prüfung der vorgeschriebenen Kennungen und Metadaten, die vollständigen Passdaten müssen also nicht zwingend zentral bei der EU liegen. Am selben Tag greift das Vernichtungsverbot für unverkaufte Kleidung und Schuhe, zunächst für große Unternehmen. Mittlere Unternehmen folgen grundsätzlich am 19. Juli 2030, Kleinst- und Kleinunternehmen sind vorerst ausgenommen, und die Kommission kann weitere Ausnahmen festlegen.
  2. Februar 2027: Der Batteriepass wird verpflichtend und damit startet die erste große Anwendung des Digitalen Produktpasses. Betroffen sind Batterien für Elektrofahrzeuge, Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes sowie wiederaufladbare Industriebatterien mit mehr als 2 kWh Kapazität.
  3. August 2030: Die neue EU-Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509 soll gelten. Sie sieht für Spielzeug einen digitalen Produktpass vor, der unter anderem die bisherige EU-Konformitätserklärung in die digitale Produktdokumentation integriert.

Für die übrigen Produktgruppen nennt der Arbeitsplan indikative Termine für die Annahme der Rechtsakte, nicht für den Beginn der Passpflicht. Diese Termine haben sich bereits einmal verschoben und können sich erneut verschieben.

ProduktgruppeRechtsakt laut Arbeitsplan vorgesehenMögliche Anwendung
Eisen und Stahl2026frühestens etwa 2027/2028
Textilien und Bekleidung2027frühestens etwa 2028/2029
Reifen2027frühestens etwa 2028/2029
Aluminium2027frühestens etwa 2028/2029
Möbel2028frühestens etwa 2029/2030
Matratzen2029frühestens etwa 2030/2031

Die genannten Jahre sind Planungsdaten für die Annahme der Rechtsakte. Ob, in welchem Umfang und ab wann ein Digitaler Produktpass für die jeweilige Produktgruppe verpflichtend wird, steht erst mit dem jeweiligen Rechtsakt fest.

Elektronik fehlt in dieser Aufstellung mit Absicht. Der Arbeitsplan kennt keine einheitliche Produktgruppe „Elektronik“ mit einem einzigen Termin. ICT-Produkte werden teils über horizontale Anforderungen und teils über produktspezifische Ökodesign- und Energielabel-Regelungen erfasst, einheitliche Fristen für sämtliche Elektronikprodukte gibt es bislang nicht.

Dazu übernimmt der Arbeitsplan 16 energieverbrauchsrelevante Produktgruppen aus dem alten Ökodesign-Rahmen, darunter Geschirrspüler (2026), Kühlgeräte und Elektromotoren (2028) sowie Mobiltelefone und Tablets (2030). Auch diese Jahre beziehen sich auf die geplante Annahme neuer oder überarbeiteter Vorschriften, ein eigener Produktpass folgt daraus nicht automatisch. Für Produkte mit Energielabel kann die EPREL-Datenbank als gleichwertiges digitales Informationssystem dienen, worauf der Arbeitsplan ausdrücklich hinweist. Für 2028 ist eine Halbzeitüberprüfung vorgesehen, bei der weitere Gruppen aufgenommen werden können; vorbereitende Studien laufen unter anderem für Schuhe, Farben und Waschmittel.

Wen die Pflicht trifft

Hersteller und Importeure stehen in der Hauptverantwortung. Sie müssen den Pass erstellen, bereitstellen und aktuell halten, und das gilt ausdrücklich auch für Ware aus Nicht-EU-Ländern: Wer importiert, übernimmt die Pflicht.

Je nach Rolle treffen auch Händler, Bevollmächtigte und Fulfillment-Dienstleister Prüf-, Informations- oder Mitwirkungspflichten. Sie sind aber nicht mit denen des Herstellers identisch, denn die konkrete Verantwortung ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtsakt und aus der Rolle des Unternehmens in der Lieferkette.

Betroffen ist außerdem die gesamte Lieferkette, auch ohne eigene Pflicht. Ohne Materialangaben der Vorlieferanten bleibt der Pass unvollständig, die Anforderung wandert die Kette hinauf. Lieferanten, die diese Daten nicht strukturiert bereitstellen können, riskieren auf Dauer Wettbewerbsnachteile oder den Ausschluss aus bestimmten Lieferketten.

Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest. Praktisch entscheidend ist aber etwas anderes: Ist für eine Produktgruppe ein Digitaler Produktpass vorgeschrieben, darf das Produkt grundsätzlich nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Pass den geltenden Anforderungen entspricht. Kein Pass, kein Marktzugang, sobald die eigene Produktgruppe an der Reihe ist.

Was im Pass steht

Die genauen Felder legt der jeweilige Rechtsakt fest, sie unterscheiden sich je Produktgruppe. Vorgeschrieben werden können unter anderem:

  • Produkt- und Herstellerinformationen
  • eindeutige Produkt-, Modell-, Chargen- oder Serienkennungen, etwa eine GTIN
  • Material- und Stoffinformationen, bei Varianten je Variante
  • Informationen zu besorgniserregenden Stoffen
  • Angaben zur Umweltleistung, beispielsweise zum CO2- oder Umweltfußabdruck
  • Haltbarkeits-, Reparierbarkeits- und Recyclinginformationen
  • Gebrauchs-, Pflege-, Wartungs- und Entsorgungshinweise sowie Rezyklatanteile
  • Konformitätsunterlagen, Zertifikate oder andere Nachweise
  • weitere produktspezifisch vorgeschriebene Informationen

Der Zugriff ist gestaffelt: Verbraucher sehen die öffentlichen Angaben, während Marktüberwachungsbehörden, Zoll und Recyclingbetriebe weitergehende Daten erhalten.

Die technischen Anforderungen

Der Pass ist im Kern eine Datenmanagement-Aufgabe. Technisch verlangt die ESPR vor allem eine eindeutige Produktkennung, einen maschinenlesbaren Datenträger, interoperable Datenformate auf Grundlage offener Standards sowie eine zuverlässige und langfristige Verfügbarkeit der vorgeschriebenen Informationen. Bestimmte Kennungen und Metadaten werden im zentralen EU-Register erfasst, während Umfang, Zugriff, Aktualisierung und Verfügbarkeitsdauer in den jeweiligen Rechtsakten konkretisiert werden.

Als Datenträger kommen vor allem QR-Codes oder andere maschinenlesbare Lösungen infrage. Marktstandards wie der GS1 Digital Link können für die Umsetzung relevant sein, generell vorgeschrieben sind sie derzeit nicht, denn die ESPR bleibt technologieneutral und verweist auf offene Standards. Eine einfache PDF-Datei oder eine statische Produktseite reicht als alleinige Umsetzung in der Regel nicht aus; als Dokument innerhalb eines strukturierten Systems ist ein PDF dagegen völlig unproblematisch.

Wie gut sind Unternehmen vorbereitet?

Ehrlich gesagt: kaum. Nur 4 Prozent der befragten Unternehmen in Deutschland hatten Maßnahmen ergriffen, um sich auf den Produktpass vorzubereiten, und nur 18 Prozent stellten ihren Geschäftspartnern Daten in digitaler, standardisierter Form bereit, also die Grundvoraussetzung für jeden Pass (IW Köln, 2025, bezogen auf die untersuchte Unternehmensgesamtheit im Erhebungszeitraum). Das Deutsche Normungspanel kommt zu einem ähnlichen Bild: Von 1.092 befragten Unternehmen und Organisationen hatten 201 konkrete Schritte eingeleitet, also rund 18 Prozent (DIN/DKE, 2026).

Beim Wissensstand sieht es kaum besser aus. 42 Prozent der Industrieunternehmen wissen, was der Produktpass umfasst, 49 Prozent geben an, die Anforderungen zu kennen und zu verstehen, und 51 Prozent fühlen sich auf die Umsetzung vorbereitet. Als größte Hürden gelten fehlende Compliance-Ressourcen, komplexe Anforderungen und fehlende Orientierungshilfen (Forterro, Industriebarometer 2025). Etwa die Hälfte von mehr als 1.500 befragten Betrieben verbindet den Produktpass vor allem mit Bürokratie und Kosten (Umweltbundesamt und Bundesnetzagentur, 2025). Gleichzeitig sehen 51 Prozent Compliance als Wettbewerbsvorteil und investieren gezielt in Technik, die regulatorische Anforderungen effizient erfüllt.

Die Pflicht kommt trotzdem, und wer jetzt anfängt, erfüllt sie ohne Hektik und hat gegenüber dem Wettbewerb einen Vorsprung von Jahren.

Warum ein PIM die naheliegende Antwort ist

Ein großer Teil der künftig benötigten Informationen existiert in vielen Unternehmen bereits, häufig jedoch verteilt über ERP, Dokumentenmanagement, Tabellen, Fileserver und die Systeme der Lieferanten. Der Aufwand entsteht dabei nicht beim ersten Pass, sondern im zweiten Jahr: Eine handgebaute Seite ist schnell gemacht, sie über Hunderte Artikel, in mehreren Sprachen und mit ablaufenden Zertifikaten aktuell zu halten, ist die eigentliche Arbeit.

Ein leistungsfähiges Product Information Management (PIM) bringt die Funktionen mit, die dafür gebraucht werden: strukturierte Datenhaltung, Attributverwaltung, Mehrsprachigkeit, Medienverwaltung, Freigabeprozesse, Änderungsnachverfolgung und Schnittstellen zu weiteren Systemen. Der Produktpass entsteht dann nicht als Parallelprojekt, sondern als weiterer Ausgabekanal aus dem Datenbestand, der für Shop, Datenblatt und Handel ohnehin gepflegt wird. Wie das konkret aussieht, zeigen wir auf unserer PIM-Seite im Abschnitt zum Digitalen Produktpass.

Noch ein Punkt zur Planung: Zwischen Rechtsakt und Anwendung liegen in der Regel rund 18 Monate, eine Datenbereinigung über ein gewachsenes Sortiment dauert erfahrungsgemäß länger. Wenn Sie wissen möchten, wo Ihr Sortiment steht, sprechen Sie uns an.


Stand: Juli 2026. Die für einzelne Produktgruppen genannten Jahre beruhen auf dem Arbeitsplan und den derzeit bekannten EU-Regelungen. Bei den meisten Produktgruppen handelt es sich um indikative Termine für die geplante Annahme der jeweiligen Rechtsakte, nicht um bereits verbindliche Einführungstermine des Digitalen Produktpasses. Inhalt, Umfang und Beginn der konkreten Pflichten stehen erst mit den jeweiligen produktgruppenspezifischen Rechtsakten fest. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.